Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Taxi- oder Mietwagenverkehr betreiben möchten, benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Für die Erteilung der Genehmigung ist in Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss am Sitz oder an der Niederlassung Ihres Unternehmens zuständig.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Schwalm-Eder-Kreis

    Personenbeförderung – Genehmigung von Taxen- und Mietwagenverkehr

    Gesetzesgrundlagen: §§ 2, 47, 48, 49 Personenbeförderungsgesetz,  Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

    Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt grundsätzlich der Genehmigungspflicht. Bei dieser unternehmerischen Tätigkeit unterscheidet man zwischen dem Linienverkehr und dem Gelegenheitsverkehr.

    Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:

    • Verkehr mit Taxen (§ 47 Personenbeförderungsgesetz - PBefG)
    • Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (§ 48 PBefG)
    • Verkehr mit Mietwagen (§ 49 PBefG)

    Wer als Unternehmer/in den Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen oder Mietwagen betreiben möchte, benötigt dazu eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.

    Welche Gelegenheitsverkehre als sog. freigestellte Verkehre keine Genehmigungen erfordern, ist in der  Freistellungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz geregelt.  

    Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises ist nur für die Erteilung von Genehmigungen von Gelegenheitsverkehr mit Pkw von Bürgern und Bürgern folgender Kommunen zuständig: Bad Zwesten, Edermünde, Gilserberg, Guxhagen, Jesberg, Knüllwald, Körle, Malsfeld, Morschen, Neuental, Niedenstein, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwarzenborn, Spangenberg und Willingshausen.

    Folgende Kommunen stellen Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Pkw in eigener Zuständigkeit aus: Borken (Hessen), Felsberg, Frielendorf, Fritzlar, Gudensberg, Homberg (Efze), Melsungen, Neukirchen, Schwalmstadt und Wabern.

    Genehmigungen für den Linienverkehr oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen erteilt das Regierungspräsidium Kassel.

    Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Es gilt die jeweilige Taxi- und Taxitarifordnung.

    Ausflugsfahrten sind Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.

    Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.

    Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Taxenverkehr sind.

    Personen, die ein entsprechendes Unternehmen mit Betriebssitz im Schwalm-Eder-Kreis gründen wollen, müssen persönlich zuverlässig, finanziell leistungsfähig und fachlich geeignet sein:

    •  die persönliche Zuverlässigkeit wird durch ein polizeiliches Führungszeugnis nachgewiesen

    •  die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Ausfüllen des entsprechenden Formblattes nachgewiesen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen  von der Gemeinde/Stadt, Finanzamt, Täger der Sozialversicherung/Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen

    • die fachliche Eignung wird durch Ablegen einer entsprechenden Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK)  nachgewiesen

    Bei Taxen und Mietwagen muss eine gültige Eichung des Fahrpreisanzeigers bzw. Wegstreckenzählers nachgewiesen werden (Bescheinigung des Eichamtes) sowie der Einbau eines Fiskaltaxameters zum Nachweis der Einhaltung der steuerrechtlichenAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 147 Abs. 2 Nr. 2 der Abgaben-Ordnung.

    Die Fahrzeuge müssen den Anforderungen eines Taxis oder Mietwagens gerecht werden. Sie sind bei einer der Zulassungsstellen mit dem Zusatz Taxi oder Mietwagen zuzulassen.

    Hinweis: Auch bei einer Verlängerung Ihrer Genehmigung zur Beförderung von Personen im Mietwagen- oder Taxenverkehr oder Ausflugsfahrten sind sämtliche Unterlagen außer des Fachkundenachweises aktualisiert vorzulegen.

    Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird von der Führerscheinstelle nach Vorlage der entsprechenden Antragsunterlagen erteilt.


     


     
  • Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist neben

    • der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen,
    • der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes sowie
    • dem Betriebssitz oder der Niederlassung im Inland

    die fachliche Eignung des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen (vgl. Leistungsbeschreibung "Verkehr mit Mietwagen, Genehmigung").

    Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch:

    1. Fachkundeprüfung vor der zuständigen IHK
    2. Gleichwertige Abschlussprüfung, sofern die Ausbildung zu dieser Abschlussprüfung vor dem 04.12.2011 begonnen wurde:
      • Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
      • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
      • Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
      • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, der Fachhochschule Heilbronn
      • Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden

    Darüber hinaus können die obersten Landesverkehrsbehörden auch andere Abschlüsse als gleichwertig anerkennen.

    1. Leitende Tätigkeit:
      Eine mehr als 3 Jährige leitende Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen, das Taxen- oder Mietwagenverkehr betreibt. Das Ende der Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Folgende Nachweise sind für das Ablegen der Fachkundeprüfung erforderlich:

    • bei Anmeldung: ausgefülltes Anmeldeformular
    • am Prüfungstag: Nachweis über die bereits gezahlte Prüfungsgebühr, schriftliche Einladung zur Prüfung, gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren werden von den Kammern aufwandsbezogen ermittelt und können im Einzelnen unterschiedlich ausfallen.

  • Rechtsgrundlage