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Baubeginnsanzeige
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).
Schließt das Vorhaben
- Feuerungsanlagen,
- Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung,
- verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen und
- feuerbeheizte Sorptionswärmepumpen
einschließlich Anlagen zur Abführung von Abgasen ein, ist die Baubeginnsanzeige auch dem Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen mitzuteilen.
Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben baugenehmigungsfrei ist.
Spezielle Hinweise für - Kreis Schwalm-Eder-KreisZuständigkeitsbereiche:
Bad Zwesten, Fritzlar, Gudensberg, Niedenstein - Herr Noske (Telefon: 05681 - 775 626; e-mail: jochen.noske@schwalm-eder-kreis.de )
Knüllwald - Frau Jacob-Clobes (Telefon 05681 - 775 647; e.mail: stephanie.jacob-clobes@schwalm-eder-kreis.de
Edermünde, Guxhagen, Körle, Melsungen, Spangenberg - Frau Altrichter (Telefon: 05681 - 775 627; e-mail: tanja.altrichter@schwalm-eder-kreis.de )
Homberg, Malsfeld, Neuental, Oberaula, Wabern - Herr Rininsland ( Telefon: 05681 - 775 628; e-mail: dieter.rininsland@schwalm-eder-kreis.de )
Borken, Neukirchen, Schwarzenborn - Frau Erfurt ( Telefon: 05681 - 775 633; e-mail: julia.erfurt@schwalm-eder-kreis.de )
Felsberg, Jesberg, Schwalmstadt - Herr Stöcker ( Telefon: 05681 - 775 632; e-mail: hans-juergen.stoecker@schwalm-eder-kreis.de )
Frielendorf, Gilserberg, Morschen, Ottrau, Schrecksbach, Willingshausen - Herr Wenderoth ( Telefon: 05681 - 775 630; e-mail: bernd.wenderoth@schwalm-eder-kreis.de )
Sonderbauten Frau Meißner (Telefon: 05681 - 775 616; e-mail: heike.meissner@schwalm-eder-kreis.de ), Frau Jacob-Clobes (Telefon 05681 - 775 647; e.mail: stephanie.jacob-clobes@schwalm-eder-kreis.de ) und Herr Richter ( Telefon: 05681 - 775 615; e-mail: kai-uwe.richter@schwalm-eder-kreis.de
Welche Unterlagen werden benötigt?
Baubeginnsanzeige (siehe Anträge/Formulare)
Mit der Baubeginnsanzeige sind, soweit noch nicht geschehen, die Bescheinigungen nach § 68 HBO vorzulegen und die mit der Bauleitung beauftragte Person zu benennen.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Baubeginn muss mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Rechtsgrundlage