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Reisepass: Verlustanzeige
Leistungsbeschreibung
Ist der Passinhaberin bzw. dem Passinhaber der Reisepass abhanden gekommen, d.h. der Pass ist unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat die Passinhaberin bzw. der Passinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust und ggf. das Wiederauffinden des Reisepasses anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen ein "Expresspass" (Bearbeitungsdauer max. 72 Stunden) oder ein "vorläufiger Reisepass" ausgestellt werden.
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Marion GustschinSachgebiet 10 - Haupt- und Ordnungsamt
- Sarah KollerSachgebiet 10 - Haupt- und Ordnungsamt
- Martina PfaarSachgebiet 10 - Haupt- und Ordnungsamt
- Lena VollbrechtSachgebiet 10 - Haupt- und Ordnungsamt