Parkausweis für schwerbehinderte Menschen beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
    Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.

    Hinweis:  Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden.

    "Blauer Parkausweis" (EU-weit)

    Der "Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen " auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:
    • bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
    • unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
    • bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen

    "Oranger Parkausweis" (bundesweit)

    Mit dem orangen "Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen Beispiele.

    Achtung: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol)
     

    Spezielle Hinweise für - Kreis Schwalm-Eder-Kreis
    Spezielle Hinweise für Kreis Schwalm-Eder-Kreis
    Beschilderung von Straßen und Baustellen
    Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten
    Genehmigung von motor- und radsportlichen Veranstaltungen
    Taxi- und Mietwagen-Genehmigungen Spezielle Hinweise für Kreis Schwalm-Eder-Kreis

    Parkausweise für schwerbehinderte Menschen

    Der von der Versorgungsverwaltung erteilte Ausweis für schwerbehinderte Menschen berechtigt allein nicht die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen.

    Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises ist nur für die Erteilung von Parkausweisen von Bürgern und Bürgern folgender Kommunen zuständig: Bad Zwesten, Edermünde, Gilserberg, Guxhagen, Jesberg, Knüllwald, Körle, Malsfeld, Morschen, Neuental, Niedenstein, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwarzenborn, Spangenberg und Willingshausen.

    Folgende Kommunen stellen Parkausweise in eigener Zuständigkeit aus: Borken (Hessen), Felsberg, Frielendorf, Fritzlar, Gudensberg, Homberg (Efze), Melsungen, Neukirchen, Schwalmstadt und Wabern.

    Schwerbehinderte Menschen können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Parkausweis zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen erhalten.
     
    Es gibt zwei unterschiedliche Parkausweise:

    1. EU-einheitlicher Parkausweis (Farbe: blau)
    „Parkausweis für Menschen mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen“
    Dieser Parkausweis bietet eine Vielzahl an Parkerleichterungen z. B. auch das Parken auf speziell gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol).

    Berechtigtenkreis:

    •schwerbehinderte Menschen, denen in der Versorgungsveraltung das Merkzeichen "aG" und/oder “Bl“ anerkannt wurde,
    •schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen.

    Antragstellung: Bitten reichen Sie eine Kopie (Vorder- und Rückseite) Ihres Schwerbehindertenausweises mit einem aktuellen Passfoto ein.

    2. BundeseinheitlicherSchwerbehindertenparkausweis (Farbe: orange)
    "Sonstige" Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen

    Der orangefarbene bundeseinheitliche Schwerbehindertenparkausweis sieht ebenfalls eine Vielzahl von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen vor. Das Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) ist den Inhabern allerdings nicht gestattet.

    Berechtigtenkreis:

    •Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
    •Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
    •Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt:
    •Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

    Bei Vorliegen der o. a. Merkmale können Sie einen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (orange) beantragen. Bitte verwenden Sie zur Beantragung folgendes Formular und legen Ihrem Antrag eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises bzw. des Leistungsbescheides des Versorgungsamtes bei.

    Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet nach Anhörung der Versorgungsverwaltung. Bestätigt die Versorgungsverwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen, wird die entsprechende Parkausnahmegenehmigung erteilt.

    Gültigkeitsdauer:
    Die vorstehenden Ausnahmegenehmigungen (Parkausweise) werden für die Dauer der Gültigkeit Ihres Schwerbehindertenausweises, jedoch für maximal fünf Jahre widerruflich erteilt.

  • Verfahrensablauf

    Einen Parkausweis müssen Sie als Betroffener oder Bevollmächtigter schriftlich beantragen. Die zuständigen Behörden halten zur Vereinfachung in der Regel Formulare bereit.
     

  • Voraussetzungen

    Berechtigte Personenkreise

    Parkausweis "Blau"

    • schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
    • blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
    • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten)

    Parkausweis "Orange"

    • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und
      • einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie
      • gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
    • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
    • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antrag
    • Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
    • für den "blauen Parkausweis": ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
    • für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)
       
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Erteilung einer Parkberechtigung für Behinderte ist gebührenfrei.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Parkausweis "Blau":
    Sie können den Parkausweis in der Regel gleich mitnehmen oder bekommen den Ausweis zeitnah zugesandt. Die Dauerausnahmegenehmigungen gelten maximal 5 Jahre.

    Parkausweis "Orange":
    Geringe Zeitverzögerung, weil die Versorgungsverwaltung im Rahmen der Amtshilfe um Auskunft gebeten wird, ob der Antragsteller zu dem berechtigten Personenkreis gehört.
     

  • Rechtsgrundlage