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Fahrerlaubnis: Mindestalter - Ausnahmen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A2, B, BE, C1 und C1E beträgt grundsätzlich 18 Jahre. Die Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, L und T kann bereits mit 16 Jahren erworben werden.
Detaillierte Informationen zu dem maßgeblichen Mindestalter bei den Fahrerlaubnisklassen bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf seiner Internetseite.
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters kommt nur dann in Betracht, wenn in Ihrer Person außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sich wesentlich von der Situation Gleichaltriger unterscheiden und ein Warten auf das Erreichen des Mindestalters für Sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Spezielle Hinweise für - Kreis Schwalm-Eder-KreisFahrerlaubnis - Mindestalter/Ausnahmen
Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach § 10 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Das Regelmindestalter für die Klassen B/BE,C1,C1E beträgt 18 Jahre, D1/D1E beträgt 21 Jahre, D/DE beträgt 24 Jahre.
Bei Unterschreitung dieses Regelmindestalters vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis dieser Klassen ist gem. § 10 Abs. 2 FeV die körperliche und geistige Eignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.
Daneben haben Bewerber um die vorgenannten Klassen nach § 11 Abs. 9 FeV zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 und 6 zur FeV vorzulegen.
Häufig erreichen uns Anfragen zur vorzeitigen Erteilung der Klasse B, die nicht zu den Personen des § 10 Abs.1 Nr. 5 bb) ff FeV (Personen in einer Berufsausbildung im Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin", Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen) gehören.
Für diese Personen gilt: eine Ausnahme vom Mindestalter der Klasse B kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die für die Antragstellerin oder den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten.
Unzumutbare Härte liegt z. B. nicht vor bei
- weit entfernt liegenden Ausbildungsorten (Benutzung z. b. öffentlicher Verkehrsmittel; von Fahrzeugen, für die keine Ausnahme erforderlich ist; Inanspruchnahme von Mitfahrgelegenheiten; Wohnsitzverlegung an den Ausbildungsort u. ä.)
- Leistungssportlerinnen oder Leistungssportlern zum Erreichen von Wettkampf- oder Trainingsstätten
- Betreuung hilfs- und pflegebedürftiger Angehöriger
- ausschließlich wirtschaftlichen Gründen
Verfahrensablauf
Sofern eine Fahrerlaubnisklasse vor Erreichen des Mindestalters erteilt werden soll, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme stellen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Eignung anordnen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Rechtsgrundlage
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Kreis Schwalm-Eder-Kreis - Frau Claudia Asbrand
- Kreis Schwalm-Eder-Kreis - Frau Alexandra Heß
- Kreis Schwalm-Eder-Kreis - Herr Matthias Hoffmann
- Kreis Schwalm-Eder-Kreis - Frau Katrin Kopia
- Kreis Schwalm-Eder-Kreis - Herr Ralf Otto
- Kreis Schwalm-Eder-Kreis - Herr Bodo Riemenschneider
- Kreis Schwalm-Eder-Kreis - Frau Helga Stadler
- Kreis Schwalm-Eder-Kreis - Frau Petra Steinbach
- Kreis Schwalm-Eder-Kreis - Frau Ursula Wendt