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Fahrerlaubnis: auf Probe
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese für die Dauer von zwei Jahren auf Probe erteilt. Bei Umschreibung einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wird die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit angerechnet.
Spezielle Hinweise für - Kreis Schwalm-Eder-KreisProbezeit für Fahranfänger
Gesetzesgrundlagen: § 2a Straßenverkehrsgesetz , §§ 32 - 39 Fahrerlaubnisverordnung
Kurzbeschreibung:
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese - mit Ausnahme der Klassen AM, L und T - auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Der Fahrerlaubnis auf Probe liegt der Gedanke einer "Bewährungszeit" zugrunde. Der Fahranfänger unterliegt in der Probezeit besonderen Regeln, die der hohen Unfallgefährdung entgegenwirken sollen. Die Fahrerlaubnis auf Probe ist aber kein "Lernführerschein" oder "Anfängerführerschein", wie sie zum Teil im Ausland existieren, sondern eine vollwertige Fahrerlaubnis.
Achtung: Seit 01.08.2007 gilt für Führer eines Kraftfahrzeugs während der Probezeit bzw. für Kfz-Führer vor Vollendung des 21. Lebensjahres die 0,0 Promille-Grenze!
Die Führerscheinstellen müssen bestimmte Maßnahmen ergreifen, wenn der Fahranfänger sich nicht bewährt. Dies ist dann der Fall, wenn er- während der Probezeit gewichtige Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat und diese Zuwiderhandlungen durch Bußgeldbescheid bestandskräftig oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt wurden und
- diese Zuwiderhandlungen zu einem Eintrag in das Verkehrszentralregister (VZR) führen (Bußgeld von mindestens 40 €).
Bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit - maßgeblich ist die Tatzeit - muss die Führerscheinstelle folgende Maßnahmen gem. § 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ergreifen:
- Zuwiderhandlung: Eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Maßnahme: Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar - Zuwiderhandlung: Nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Maßnahme: Schriftliche Verwarnung verbunden mit der Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen - Zuwiderhandlung: Nach Ablauf dieser Frist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Maßnahme: Entziehung der Fahrerlaubnis
Durch die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar verlängert sich die Probezeit kraft Gesetzes um weitere zwei Jahre auf vier Jahre. Die Führerscheinstelle muss die Fahrerlaubnis entziehen, wenn keine Teilnahme am Aufbauseminar erfolgt. Ein Neuerwerb setzt die Teilnahme an einem Aufbauseminar voraus.
Entzieht die Führerscheinstelle nach Durchlaufen der vorgeschalteten Maßnahmen aufgrund von Verkehrszuwiderhandlungen die Fahrerlaubnis, so darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens nach einer Wartezeit von drei Monaten erteilt werden.
Mit der Erteilung beginnt eine neue Probezeit im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre.
Die Führerscheinstelle hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Wir empfehlen daher Fahranfängern bei Verkehrsverstößen sich umgehend mit ihrer Führerscheinstelle in Verbindung zu setzen und gemeinsam nach Möglichkeiten zu suchen, die helfen den Führerschein zu behalten.
Übrigens: Auch das Mehrfachtäter-Punktsystem findet parallel zu den Probezeit-Regelungen Anwendung auf Fahranfänger.Verfahrensablauf
Begeht der Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, ergreift die Fahrerlaubnisbehörde - auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist - folgende Maßnahmen:
Bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Im Wiederholungsfall wird der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe schriftlich verwarnt und ihm nahe gelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach dem Ablauf der Zweimonatsfrist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begeht, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Das gleiche gilt, wenn er nicht innerhalb der festgesetzten Frist am angeordneten Aufbauseminar teilnimmt.Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen verlängert sich die Probezeit um zwei weitere Jahre.
Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und durch Teilnahme an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Ein Einzelseminar kann nur im Ausnahmefall von der anordnenden Behörde gestattet werden.
In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Welche Fristen muss ich beachten?
Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist eine Neuerteilung frühestens drei Monate nach Ablieferung des Führerscheins zulässig.
Rechtsgrundlage
- §§ 2a, 2b, 24c StVG
- §§ 32-39, 35 FeV i.V.m. Anlage 12
Was sollte ich noch wissen?
Wer in der Probezeit als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.