- Digitaler Service
- Rathaus
- Leben und Wohnen
- Freizeit und Tourismus
Landschaftsschutzgebiet - Befahrerlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn eine Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet ein Befahrensverbot enthält, ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. Dabei dürfte es sich in der Regel um die untere Naturschutzbehörde handeln.
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Marion GustschinSachgebiet 10 - Haupt- und Ordnungsamt