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Verkehrsraumeinschränkung - Genehmigung
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Für jede Maßnahme, die eine Einschränkung und Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes beansprucht, ist eine Genehmigung einzuholen.
Sofern der Fahrzeugverkehr von der Verkehrsraumeinschränkung betroffen ist, ist neben der Genehmigung der Sondernutzung des in Anspruch genommenen Straßenraums in der Regel auch eine verkehrsbehördliche Anordnung für die verkehrliche Absicherung der Verkehrsraumeinschränkung einzuholen. Für die Straßenverkehrsbehördliche Anordnung der notwendigen verkehrlichen Maßnahmen ist der Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichenplan vorzulegen, es sei denn, es besteht ein geeigneter Regelplan, oder die Arbeiten sind nur von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, und die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken. Die Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum erfolgt nach den Festlegungen der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).
Spezielle Hinweise für - Kreis Schwalm-Eder-KreisStraßenverkehr - Anordnung von verkehrsbehördlicher Maßnahmen und Sperrungen
Zur Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur Durchführung von Verkehrsbeschränkungen oder Sperrungen muss ein Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden.Zur Antragstellung verwenden Sie bitte das im Download bereitgestellte Antragsformular.
Der Antrag kann schriftlich, per Fax oder e-mail gestellt werden.Die Straßenverkehrsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises ist zuständig für die Verkehrszeichenanordnung
- an Bundesstraßen in allen Kommunen des Kreises
- an Landstraßen in allen Kommunen unter 7.500 Einwohnern (Bad Zwesten, Edermünde, Gilserberg, Guxhagen, Jesberg, Knüllwald, Körle, Malsfeld, Morschen, Neuental, Niedenstein, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwarzenborn, Spangenberg, Willingshausen)
- sowie bei allen Beschränkungen/Sperrungen, die sich über das Stadt-/Gemeindegebiet hinaus auswirken z. B. aufgrund einer Umleitungsstrecke.
Für verkehrsbehördliche Anordnungen an Gemeinde- oder Kreisstraßen, die sich nicht über das Stadt-/Gemeindegebiet auswirken, sind die Kommunen zuständig.
Anträge sind unbedingt rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme/Veranstaltung zu stellen (im Regelfall mindestens zwei Wochen, bei weiträumigen Umleitungen usw. entsprechend länger).
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren für die Genehmigung der Sondernutzung sowie ggf. die Anordnung der verkehrslenkenden Maßnahmen an.
Rechtsgrundlage