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Angaben zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-/ EWR-Bürgern (außer Deutschland) und des EWR einreichen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) haben Sie bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Recht, sich mit Ihrer Referenzperson in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dies umfasst auch die freie Wahl des Wohnsitzes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Drittstaatsangehörig ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz besitzt.
Familienangehörige sind folgende Personen:
- Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in gerade absteigender Linie (z. B. Kinder) sowie ihre Ehegatten/Lebenspartner, sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind, und
- Verwandte freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie (ältere Kinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern) oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen die Unionsbürger oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.
Studiert der EU- oder EWR-Bürger im Bundesgebiet, beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
Wenn Sie ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger sind, benötigen Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum, es sei denn, die Einreise kann visumsfrei erfolgen.
Während der ersten drei Monate Ihres Aufenthalts in Deutschland ist Ihr Aufenthalt lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass eine familiäre Beziehung zu der freizügigkeitsberechtigten Referenzperson besteht, Sie diese Person begleiten und im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind.
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen Sie eine Aufenthaltskarte, die Ihnen von der Ausländerbehörde von Amts wegen und innerhalb von sechs Monaten ausgestellt wird.
Die Ausländerbehörde prüft in diesem Fall das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Unter anderem kann sie einen Nachweis über die familiäre Beziehung zur Referenzperson verlangen (z.B. durch urkundlichen Nachweis). Darüber hinaus kann von Ihnen ein Nachweis darüber verlangt werden, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht hat (z.B. durch Vorlage einer Meldebescheinigung). Ist die Referenzperson, die Sie begleiten oder zu der Sie nachziehen, nicht erwerbstätig, sollten Sie zudem ausreichende Existenzmittel und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz vorweisen können (dies gilt auch für Kinder, die Sie ggf. begleiten). Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist für den Erhalt einer Aufenthaltskarte grundsätzlich nicht erforderlich.
Bis zur Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte gilt Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig.
Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte wird das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts festgestellt. Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Referenzperson, von der Sie Ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.
Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person Ihrem geplanten Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
Spezielle Hinweise für - Kreis Schwalm-Eder-KreisDie Ausländerbehörde befasst sich mit allen Fragen der Aufenthaltsgewährung der im Kreis lebenden Ausländer.
Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich einer Erlaubnis. Diese wird in Form eines Aufenthaltstitels erteilt. Der Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist freizügig, d. h. ohne Aufenthaltstitel zulässig.
Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 wird die Zahl der Aufenthaltstitel auf zwei reduziert: Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis. Während die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur befristet erteilt werden kann, gilt die Niederlassungserlaubnis unbefristet. Sie ist daneben räumlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Die Aufenthaltserlaubnis kann nur zu bestimmten Zwecken erteilt werden. Diese können sein:
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18-21 AufenthG),
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26 AufenthG),
- Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG),
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG).
Der Aufenthaltstitel muss stets den Zweck erkennen lassen, zu dem er erteilt wurde. Er lässt weiter erkennen, ob und welche Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit erlaubt ist.Daneben kennt das Aufenthaltsgesetz das Visum als weiteren Aufenthaltstitel. Ein Visum stellt einen vor der Einreise bei einer deutschen Auslandsvertretung eingeholten Aufenthaltstitel dar (z. B. Touristenvisum).
Von der Visumspflicht befreit sind Staatsangehörige (Drittausländer) der folgenden Staaten, sofern der Aufenthalt drei Monate nicht überschreitet und eine Erwerbstätigkeit nicht beabsichtigt ist (Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates der Europäischen Union):Andorra, Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Kroatien, Malaysia, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, Rumänien, San Marino, Singapur, Südkorea, Uruguay, Vatikanstadt, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika (USA)
Voraussetzungen
- Sie sind Familienangehöriger eines EU- oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält, besitzen aber selbst keine dieser Staatsangehörigkeiten.
- Sie besitzen einen anerkannten oder sonst zugelassenen, gültigen Pass oder Passersatz und - sofern dies für die Einreise erforderlich war - ein Visum.
- Bei Bedarf können Sie die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise und Unterlagen erbringen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Aktuelles biometrisches Foto
- Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Die Ausländerbehörde kann die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:
- Anerkannter oder sonst zugelassener, gültiger Pass oder Passersatz
- Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung zur Referenzperson (z.B. Heirats-, Geburtsurkunde)
- Nachweis, dass die Referenzperson von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat (z.B. Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit)
Bei Ihrer kürzlich erfolgten Einreise kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
Beim Nachzug zu einer nichterwerbstätigen Referenzperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Nachweis ausreichender Existenzmittel
- Nachweis ausreichender Krankenversicherungsschutz
Beim Nachzug zu einer Referenzperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Zulassung der Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung der Referenzperson
- Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Ausstellung des Visums werden keine Gebühren erhoben.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweis: Die Gebühr für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) beträgt 67 EUR
Gebühr: 37,00 €Vorkasse: NeinAusstellung einer AufenthaltskarteGebühr: 22,80 €Vorkasse: NeinAusstellung Aufenthaltskarte für Personen unter 24 JahrenRechtsgrundlage