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BEBAUUNGSPLAN NR. 22 N "Wasserweg", 1. Erweiterung
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niedenstein hat in ihrer Sitzung am 16.05.2024 den Bebauungsplan Nr. 22 N "Wasserweg", 1. Erweiterung, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 22 N "Wasserweg", 1. Erweiterung, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Niedenstein in Kraft.
Das Verfahrensgebiet der 1. Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 22 N „Wasserweg“ befindet sich in Niedenstein, Kernstadt und umfasst die in der Gemarkung Niedenstein in der Flur 1 liegenden Flurstücke 151, 152 und 158/4 (tlw.).
Die 1. Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 22 N „Wasserweg“ wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, in der Stadtverwaltung der Stadt Niedenstein unter der Besucheranschrift:
bereitgehalten, und kann während der Dienststunden
Montag Von 08:30 bis 12:30 Uhr Von 14:00 bis 15:30 Uhr
Mittwoch Von 07:30 bis 12:30 Uhr Von 14:00 bis 15:30 Uhr
Donnerstag Von 14:00 bis 18:00 Uhr
(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) sowie außerhalb der Dienstzeiten nach Vereinbarung, von jeder Person eingesehen werden.
Dienstags und freitags kann eine Einsicht nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen!
Zusätzlich können die vorgenannten Unterlagen auf der Homepage der Stadt Niedenstein (www.niedenstein.de/rathaus/aktuelles/bekanntmachungen-b-plaene/) eingesehen werden.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Niedenstein, den 29.05.2024
Der Magistrat der Stadt Niedenstein
gez. Frank Grunewald
Bürgermeister
Bereitstellungstag: 29.05.2024