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9. Änderung Flächennutzungsplan der Stadt Niedenstein
Bekanntmachung der Genehmigung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 5 BauGB
Mit Schreiben vom 23.01.2024 des Regierungspräsidiums Kassel wurde die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niedenstein am 16.11.2023 beschlossene 9. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Ziel und Zweck der Planung
Im Stadtteil Kirchberg wird seit 1991 eine Grünabfallsammelstelle als Zwischenlagerplatz betrieben. Der Sammelplatz wird gleichzeitig als Schredderplatz genutzt. Für die Anlage liegt eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vor. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1993 ist die stillgelegte Deponie als Fläche für Aufschüttungen für Bauschutt und Erdaushub dargestellt. Um den Betrieb des Grünsammelplatzes auch weiterhin aufrechterhalten zu können, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Abgrenzung des Verfahrensgebietes
Die ca. 3.600 m² große Änderungsfläche beinhaltet eine ca. 1.360 m² große Grünannahmestelle und eine ca. 2.240 m² große Kompensationsfläche. Diese befindet sich in Niedenstein-Kirchberg und umfasst folgende in der Gemarkung Kirchberg in der Flur 6 liegende Flurstücke: 20 tlw., 21 tlw. und 22 tlw.
Die Fläche wird im Norden durch den Wirtschaftsweg Kuhbaumweg begrenzt und ansonsten von ehemaligen Aufschüttflächen, die nach Rekultivierung sich als Biotopflächen entwickelt haben.
Die wirksame 9. Änderung mit ihrer Begründung kann während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Magistrat der Stadt Niedenstein unter der Besucheranschrift:
während der Dienststunden
Montag Von 08:30 bis 12:30 Uhr Von 14:00 bis 15:30 Uhr
Mittwoch Von 07:30 bis 12:30 Uhr Von 14:00 bis 15:30 Uhr
Donnerstag Von 14:00 bis 18:00 Uhr
von jedermann eingesehen werden.
Dienstags und freitags kann eine Einsicht nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen!
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Internetseite der Stadt Niedenstein https://www.niedenstein.de/rathaus/aktuelles/bekanntmachungen-b-plaene eingestellt sind.
Hinweise
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber dem Magistrat der Stadt Niedenstein, Sachgebiet Bauen – und Umwelt, Sparkassenplatz 1, 34305 Niedenstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Niedenstein, den 19.06.2024
Der Magistrat der Stadt Niedenstein
gez. Frank Grunewald (Bürgermeister)
Bereitstellungstag: 19.06.2024