Niedenstein aus der Luft

"Gemeinsam für ein Attraktives Niedenstein"

Bürgermeister Frank Grunewald

Bauleitplanung Niedenstein, Stadtteil Kirchberg, Metzer Straße


Ergänzungssatzung „Metzer Straße“, ST Kirchberg

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses - Inkrafttreten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niedenstein hat in ihrer Sitzung am 16.05.2024 die Ergänzungssatzung „Metzer Straße“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Mit Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „Metzer Straße“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Niedenstein in Kraft.

Der ca. 7.750 m² große Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die in der Gemarkung Kirchberg in der Flur 2 liegenden Flurstücke 60/6, 60/3, 60/7, 60/8, 60/9, 60/10, 60/11, 55/1 tlw., 55/3 tlw. und 55/4.

Übersichtsplan ohne Maßstab


Die Ergänzungssatzung „Metzer Straße“ wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, in der Stadtverwaltung der Stadt Niedenstein unter der Besucheranschrift

Sachgebiet Bauen & Umwelt

Sparkassenplatz 1

Zugang über Oberstraße

34305 Niedenstein

bereitgehalten, und kann während der Dienststunden

Montag Von 08:30 bis 12:30 Uhr Von 14:00 bis 15:30 Uhr

Mittwoch Von 07:30 bis 12:30 Uhr Von 14:00 bis 15:30 Uhr

Donnerstag Von 14:00 bis 18:00 Uhr

(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) sowie außerhalb der Dienstzeiten nach Vereinbarung, von jeder Person eingesehen werden.

Dienstags und freitags kann eine Einsicht nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen!

Zusätzlich können die vorgenannten Unterlagen auf der Homepage der Stadt Niedenstein (www.niedenstein.de/rathaus/aktuelles/bekanntmachungen-b-plaene/) eingesehen werden.

 

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


Niedenstein, den 29.05.2024
Der Magistrat der Stadt Niedenstein
gez. Frank Grunewald
Bürgermeister

 

Bereitstellungstag: 29.05.2024